Geistige Arbeit hat ihren Wert.
Auch wenn wir vielerorten sehr nachlässig damit umgehen, schöpferische Werke Anderer dürfen nicht einfach so benutzt, nicht einfach so vereinahmt werden. Sie haben ihren Preis.
Auch die Musik für ein Bühnenstück hat ihren Preis. Selbstverständlich!
Schließlich hat der Urheber der Musik seinen Anteil am Gesamtwerk. Warum soll er dann nicht auch Anteil an den Einnahmen haben?
Eine vertrackte Geschichte allerdings.
Man dürfte eigentlich nur Musik von Komponisten verwenden, die man kennt und die persönlich ihr Einverständnis gegeben haben. Ob nun mit Vergütung oder ohne. Das würde die Auswahl an verwendbarer Musik allerdings auf eine mikroskopisch kleine Menge einschränken.
Aber zum Glück gibt es die GEMA!
Hat der sie noch alle?! Zum Glück?!!?
Ja, ich sage zum Glück.
Natürlich ist Musik nicht billig. Auch nicht (oder schon gar nicht) bei der GEMA.
Aber was wäre ohne sie?
Könnte ich dann allen Ernstes daran denken, den Queen-Song zu verwenden? Hätte ich wirklich Chancen von Brian May eine entsprechende Einwilligung zu erhalten? Nein. Sicher nicht.
Aber die GEMA ermöglicht es. Sie öffnet mir das weltweite Repertoir an aller Art von Musik. Alles (fast alles) kann ich verwenden. Egal was und alles zum gleichen Preis.
Zugegeben, die Berechnung ist nicht unbedingt trivial, aber auch nicht wirklich kompliziert.
Für Theater- bzw. Bühneninszenierungen gibt es pauschale Sätze. Die Musik wird in Minutenanzahl pro Aufführung gemessen.
Verwendet man zum Beispiel mehr als 6 Minuten, aber weniger als 15 Minuten Musik, egal welcher Art oder Herkunft, wird ein Pauschalsatz von 68,10 Euro fällig. Dazu kommt ein Aufschlag von insgesamt 30% für Vervielfältigung und dessen Wiedergabe. Denn in aller Regel wird die Musik auf einer CD oder einem Computer zusammengestellt. Das gilt bereits als Vervielfältigung.
Von der Gesamtsumme können nun ggf. Rabatte, z.B. für Mitgliedschaft im BDAT, abgezogen werden. Zuvor wird allerdings davon ausgehend die Umsatzsteuer berechnet und letztendlich wieder zugeschlagen.
Für die Messung der Musik-Spieldauer ist es im übrigen unerheblich, ob ein Stück einmal oder vielfach gespielt wird und ob es ausgespielt wird oder nicht. Was zählt, ist die Dauer, wie lange Musik zu hören ist, auch wenn es immer wieder das Gleiche ist.
Im Zweifelsfall hilft eine Beratung durch den zuständigen GEMA-Vertreter. Am Besten VORHER.
Die ganze Berechnung ergibt nun die GEMA-Gebühr für EINE Aufführung. Plant man mehrere Aufführungen, multipliziert sich die Summe entsprechend.
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Kleine Bemerkung an Rande: Nicht alle Musik ist GEMA-pflichtig. Musik, deren Urheber länger als 70 Jahre tot sind, ist urheberrechtsfrei und damit auch GEMA-frei. Es kann höchstens sein, dass trotzdem noch Rechte der Tonträgerindustrie bestehen. Also auch in diesem Fall besser den GEMA-Vertreter konsultieren.